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   OLG Frankfurt, 13.04.2011 - 20 W 146/11   

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OLG Frankfurt, 13.04.2011 - 20 W 146/11 (https://dejure.org/2011,18119)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13.04.2011 - 20 W 146/11 (https://dejure.org/2011,18119)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 13. April 2011 - 20 W 146/11 (https://dejure.org/2011,18119)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 19 GBO, § 22 GBO, § 23 GBO, § 29 GBO
    Grundbuch: "Aufladen" einer Vormerkung mit anderen Ansprüchen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Löschung einer Auflassungsvormerkung wegen Nachweis der Unrichtigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GBO § 19; GBO § 22; GBO § 23; GBO § 29
    Löschung einer Auflassungsvormerkung wegen Nachweis der Unrichtigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Schleswig, 09.07.2010 - 2 W 94/10

    Entscheidung des Beschwerdegerichts über eine Zwischenverfügung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2011 - 20 W 146/11
    Dies wirkt sich zwar auch auf die akzessorische Vormerkung aus, führt aber nicht zur Anwendbarkeit des § 23 GBO (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282; OLG Köln FGPrax 2010, 14; BayObLG Rpfleger 1990, 61; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 23 Rz. 19, 43; Bauer/von Oefele/Kohler, GBO, 2. Aufl., §§ 23, 24 Rz. 59).

    Die Löschung einer Auflassungsvormerkung wegen Unrichtigkeitsnachweises ist nach diesem Maßstab nur möglich, wenn der Antragsteller in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nachweist, dass das Bestehen oder Entstehen des zu sichernden Anspruchs ausgeschlossen ist (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, und Beschluss vom 10.11.2010, 2 W 144/10; vgl. auch Kammergericht, Beschluss vom 24.02.2011, 1 W 472/10; OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Bremen MDR 2011, 288, je zitiert nach juris und m. w. N.).

    Der Senat schließt sich insoweit den Ausführungen der zitierten Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 09.07.2010 (vgl. FGPrax 2010, 282, Tz. 25, mit zust. Anm. von Lorbacher FGPrax 2010, 285) an, die zu einem weitgehend vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist.

    Auch wäre nicht einmal dann von einer Abweichung auf Gläubigerseite auszugehen, wenn der bewilligende Vater des Beschwerdeführers an etwaigen Vereinbarungen zwischen seiner Ehefrau und dem Beschwerdeführer nicht beteiligt worden sein sollte (vgl. dazu im Einzelnen Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, m. w. N.).

    11 Wenn aber nicht auszuschließen ist, dass die Vormerkung einen anderen oder weiteren Anspruch sichert, dessen Fortbestehen seinerseits nicht ausgeschlossen werden kann, ist nach inzwischen weitgehend einheitlicher oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung der erforderliche Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit hinsichtlich der Vormerkung nicht erbracht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, und Beschluss vom 10.11.2010, 2 W 144/10; Kammergericht, Beschluss vom 24.02.2011, 1 W 472/10; OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Bremen MDR 2011, 288, je zitiert nach juris und m. w. N.; Senat, Beschluss vom 14.02.2011, 20 W 440/10).

    Eine freie Beweiswürdigung, wie sie dem Tatrichter in einem Rechtsstreit vor dem Prozessgericht ohne weiteres möglich wäre, ist indes im Grundbuchverfahren mit seinen besonderen Formstrengen grundsätzlich nicht zulässig (vgl. dazu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, FGPrax 2010, 282).

    Der Senat sieht auch keine Veranlassung, die angegriffene Zwischenverfügung aus formalen Gründen allein deshalb aufzuheben, weil eine solche grundsätzlich nur dann ergehen darf, wenn ein Eintragungshindernis mit rückwirkender Kraft zu beseitigen ist, da anderenfalls dem Antrag nicht der Rang nach dem Eingang beim Grundbuchamt gebühren würde (vgl. dazu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, FGPrax 2010, 282; Kammergericht, Beschluss vom 24.02.2011, 1 W 472/10; Lorbacher FGPrax 2010, 285).

  • KG, 24.02.2011 - 1 W 472/10

    Grundbuchverfahrensrecht: Voraussetzungen der Löschung einer Vormerkung zur

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2011 - 20 W 146/11
    Die Löschung einer Auflassungsvormerkung wegen Unrichtigkeitsnachweises ist nach diesem Maßstab nur möglich, wenn der Antragsteller in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nachweist, dass das Bestehen oder Entstehen des zu sichernden Anspruchs ausgeschlossen ist (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, und Beschluss vom 10.11.2010, 2 W 144/10; vgl. auch Kammergericht, Beschluss vom 24.02.2011, 1 W 472/10; OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Bremen MDR 2011, 288, je zitiert nach juris und m. w. N.).

    11 Wenn aber nicht auszuschließen ist, dass die Vormerkung einen anderen oder weiteren Anspruch sichert, dessen Fortbestehen seinerseits nicht ausgeschlossen werden kann, ist nach inzwischen weitgehend einheitlicher oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung der erforderliche Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit hinsichtlich der Vormerkung nicht erbracht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, und Beschluss vom 10.11.2010, 2 W 144/10; Kammergericht, Beschluss vom 24.02.2011, 1 W 472/10; OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Bremen MDR 2011, 288, je zitiert nach juris und m. w. N.; Senat, Beschluss vom 14.02.2011, 20 W 440/10).

    Der Senat sieht auch keine Veranlassung, die angegriffene Zwischenverfügung aus formalen Gründen allein deshalb aufzuheben, weil eine solche grundsätzlich nur dann ergehen darf, wenn ein Eintragungshindernis mit rückwirkender Kraft zu beseitigen ist, da anderenfalls dem Antrag nicht der Rang nach dem Eingang beim Grundbuchamt gebühren würde (vgl. dazu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, FGPrax 2010, 282; Kammergericht, Beschluss vom 24.02.2011, 1 W 472/10; Lorbacher FGPrax 2010, 285).

    Zum Anderen ist immerhin nicht ausgeschlossen, dass - nachdem der Notar eine Löschungsbewilligung eingereicht hat - eine rückwirkende Behebung des Eintragungshindernisses auch durch Vorlage einer Genehmigung der Rechtsnachfolger der 2B möglich ist, die auf den Zeitpunkt der Abgabe der Löschungsbewilligung zurückwirkt (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 24.02.2011, 1 W 472/10).

  • OLG Köln, 25.11.2009 - 2 Wx 98/09

    Voraussetzungen der Löschung einer Auflassungsvormerkung im Wege der Berichtigung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2011 - 20 W 146/11
    Dies wirkt sich zwar auch auf die akzessorische Vormerkung aus, führt aber nicht zur Anwendbarkeit des § 23 GBO (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282; OLG Köln FGPrax 2010, 14; BayObLG Rpfleger 1990, 61; Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 23 Rz. 19, 43; Bauer/von Oefele/Kohler, GBO, 2. Aufl., §§ 23, 24 Rz. 59).

    Die Löschung einer Auflassungsvormerkung wegen Unrichtigkeitsnachweises ist nach diesem Maßstab nur möglich, wenn der Antragsteller in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nachweist, dass das Bestehen oder Entstehen des zu sichernden Anspruchs ausgeschlossen ist (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, und Beschluss vom 10.11.2010, 2 W 144/10; vgl. auch Kammergericht, Beschluss vom 24.02.2011, 1 W 472/10; OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Bremen MDR 2011, 288, je zitiert nach juris und m. w. N.).

    11 Wenn aber nicht auszuschließen ist, dass die Vormerkung einen anderen oder weiteren Anspruch sichert, dessen Fortbestehen seinerseits nicht ausgeschlossen werden kann, ist nach inzwischen weitgehend einheitlicher oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung der erforderliche Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit hinsichtlich der Vormerkung nicht erbracht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, und Beschluss vom 10.11.2010, 2 W 144/10; Kammergericht, Beschluss vom 24.02.2011, 1 W 472/10; OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Bremen MDR 2011, 288, je zitiert nach juris und m. w. N.; Senat, Beschluss vom 14.02.2011, 20 W 440/10).

  • OLG Frankfurt, 14.02.2011 - 20 W 440/10

    Löschung Auflassungsvormerkung ohne Bewilligung durch Grundbuchberichtigung nach

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2011 - 20 W 146/11
    Dem hat sich der Senat für eine ebenfalls die Möglichkeit des "Aufladens" einer Vormerkung betreffende Sachverhaltsgestaltung bereits angeschlossen (Beschluss vom 14.02.2011, 20 W 440/10).

    11 Wenn aber nicht auszuschließen ist, dass die Vormerkung einen anderen oder weiteren Anspruch sichert, dessen Fortbestehen seinerseits nicht ausgeschlossen werden kann, ist nach inzwischen weitgehend einheitlicher oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung der erforderliche Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit hinsichtlich der Vormerkung nicht erbracht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, und Beschluss vom 10.11.2010, 2 W 144/10; Kammergericht, Beschluss vom 24.02.2011, 1 W 472/10; OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Bremen MDR 2011, 288, je zitiert nach juris und m. w. N.; Senat, Beschluss vom 14.02.2011, 20 W 440/10).

  • OLG Schleswig, 10.11.2010 - 2 W 144/10

    Löschung einer Vormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung nach Erlöschen des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2011 - 20 W 146/11
    Die Löschung einer Auflassungsvormerkung wegen Unrichtigkeitsnachweises ist nach diesem Maßstab nur möglich, wenn der Antragsteller in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nachweist, dass das Bestehen oder Entstehen des zu sichernden Anspruchs ausgeschlossen ist (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, und Beschluss vom 10.11.2010, 2 W 144/10; vgl. auch Kammergericht, Beschluss vom 24.02.2011, 1 W 472/10; OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Bremen MDR 2011, 288, je zitiert nach juris und m. w. N.).

    11 Wenn aber nicht auszuschließen ist, dass die Vormerkung einen anderen oder weiteren Anspruch sichert, dessen Fortbestehen seinerseits nicht ausgeschlossen werden kann, ist nach inzwischen weitgehend einheitlicher oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung der erforderliche Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit hinsichtlich der Vormerkung nicht erbracht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, und Beschluss vom 10.11.2010, 2 W 144/10; Kammergericht, Beschluss vom 24.02.2011, 1 W 472/10; OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Bremen MDR 2011, 288, je zitiert nach juris und m. w. N.; Senat, Beschluss vom 14.02.2011, 20 W 440/10).

  • OLG Bremen, 03.11.2010 - 3 W 17/10

    Voraussetzungen der Löschung einer Rückauflassungsvormerkung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2011 - 20 W 146/11
    Die Löschung einer Auflassungsvormerkung wegen Unrichtigkeitsnachweises ist nach diesem Maßstab nur möglich, wenn der Antragsteller in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise nachweist, dass das Bestehen oder Entstehen des zu sichernden Anspruchs ausgeschlossen ist (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, und Beschluss vom 10.11.2010, 2 W 144/10; vgl. auch Kammergericht, Beschluss vom 24.02.2011, 1 W 472/10; OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Bremen MDR 2011, 288, je zitiert nach juris und m. w. N.).

    11 Wenn aber nicht auszuschließen ist, dass die Vormerkung einen anderen oder weiteren Anspruch sichert, dessen Fortbestehen seinerseits nicht ausgeschlossen werden kann, ist nach inzwischen weitgehend einheitlicher oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung der erforderliche Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit hinsichtlich der Vormerkung nicht erbracht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, und Beschluss vom 10.11.2010, 2 W 144/10; Kammergericht, Beschluss vom 24.02.2011, 1 W 472/10; OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Bremen MDR 2011, 288, je zitiert nach juris und m. w. N.; Senat, Beschluss vom 14.02.2011, 20 W 440/10).

  • BGH, 26.11.1999 - V ZR 432/98

    Weitere Verwendung einer erloschenen Auflassungsvormerkung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2011 - 20 W 146/11
    Jedenfalls ist die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum "Aufladen" einer Vormerkung mit anderen Ansprüchen zu berücksichtigen (BGHZ 143, 175; NJW 2008, 578, je zitiert nach juris).
  • BGH, 07.12.2007 - V ZR 21/07

    Erweiterung des Sicherungszwecks einer Rückauflassungsvormerkung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2011 - 20 W 146/11
    Jedenfalls ist die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum "Aufladen" einer Vormerkung mit anderen Ansprüchen zu berücksichtigen (BGHZ 143, 175; NJW 2008, 578, je zitiert nach juris).
  • BGH, 05.05.2009 - VI ZR 208/08

    Anspruchsübergang gem. § 116 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch ( SGB X ) bei

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2011 - 20 W 146/11
    Da ein Gesamtgläubiger grundsätzlich nicht über die Forderung der anderen Gesamtgläubiger verfügen kann, würde ein etwaiger Erlassvertrag nicht für und gegen die anderen Gesamtgläubiger wirken (vgl. BGH NJW-RR 2009, 1534, zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 11.01.2011 - 15 W 629/10

    Anforderungen an die Feststellung des Erlöschens des durch eine Vormerkung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 13.04.2011 - 20 W 146/11
    Insoweit liegt der Sachverhalt auch anders als derjenige, der der Entscheidung des OLG Hamm vom 11.01.2011, 15 W 629/10, zugrunde lag, so dass offen bleiben kann, ob und inwieweit dessen Rechtsauffassung zu folgen wäre, dass bei einer Vormerkung ausnahmsweise aus dem Zusammenhang der Umstände hinreichend sicher festgestellt werden kann, dass der gesicherte, auf die Entstehung während der Lebenszeit des Berechtigten beschränkte Anspruch erloschen und die Vormerkung auch nicht durch Vereinbarung eines anderen Anspruchs auf dieselbe Leistung wieder "aufgeladen" worden ist.
  • BayObLG, 29.08.1989 - BReg. 2 Z 92/89

    Zum zulässigen Inhalt einer Zwischenverfügung und zur Löschung einer

  • OLG Frankfurt, 20.10.2011 - 20 W 548/10

    Voraussetzungen für Löschung einer Auflassungsvormerkung bei Erbenbeteiligung

    Dem hat sich der Senat für eine ebenfalls die Möglichkeit des "Aufladens" einer Vormerkung betreffende Sachverhaltsgestaltung bereits mehrfach angeschlossen (Beschlüsse vom 14.02.2011 - 20 W 440/10 -, vom 13.04.2011 - 20 W 146/11 - und vom 02.08.2011 - 20 W 298/2011 -).

    Wenn aber nicht auszuschließen ist, dass die Vormerkung einen anderen oder weiteren Anspruch sichert, dessen Fortbestehen seinerseits nicht ausgeschlossen werden kann, ist nach inzwischen weitgehend einheitlicher oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung der erforderliche Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit hinsichtlich der Vormerkung allein durch Vorlage der Sterbeurkunde der Berechtigten nicht erbracht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, ; Kammergericht, Beschluss vom 24.02.201, - 1 W 472/10 - je zitiert nach juris und m. w. N.; OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Bremen MDR 2011, 288; Senat, Beschlüsse vom 14.02.2011 - 20 W 440/10 - und vom 13.04.2011 - 20 W 146/11 -).

  • OLG Frankfurt, 15.08.2011 - 20 W 356/11

    Grundbuchverfahren: Löschung eines Nacherbenvermerks vor Eintritt des

    Zwar liegt ein nicht mit rückwirkender Kraft zu beseitigendes Eintragungshindernis auch nach Rechtsprechung des Senats unter anderem dann vor, wenn die zur Eintragung erforderliche Bewilligung des unmittelbar Betroffenen noch nicht erklärt ist (vgl. etwa Beschluss vom 13.04.2011, 20 W 146/11).
  • OLG Frankfurt, 09.11.2011 - 20 W 347/11

    Löschung einer Vormerkung im Wege der Grundbuchberichtigung

    16 Wenn aber nicht auszuschließen ist, dass die Vormerkung einen anderen oder weiteren Anspruch sichert, dessen Fortbestehen seinerseits nicht ausgeschlossen werden kann, ist nach inzwischen weitgehend einheitlicher oberlandesgerichtlicher Rechtsprechung der erforderliche Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit hinsichtlich der Vormerkung nicht erbracht (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht FGPrax 2010, 282, ; Kammergericht, Beschluss vom 24.02.201, -1 W 472/10-; je zitiert nach juris und m. w. N.; OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Bremen MDR 2011, 288; Senat, Beschlüsse vom 14.02.2011 - 20 W 440/10- und vom 13.04.2011 -20 W 146/11-).
  • OLG Zweibrücken, 08.03.2012 - 3 W 146/11

    Grundbuchverfahren: Erforderlichkeit eines Unrichtigkeitsnachweises für die

    a) Der Senat schließt sich der Rechtsansicht an, wonach zulässiger Gegenstand einer Zwischenverfügung hier das Fehlen der erforderlichen Bewilligungserklärungen bzw. der Genehmigung der Bewilligung durch die Erben des Vormerkungsberechtigten sein kann (OLG Hamm, DNotZ 2011, 691; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.4.2011, 20 W 146/11; OLG Köln FGPrax 2010, 14).

    Ebenso konnten die Vertragsparteien den Übereignungsanspruch des Vaters an sonstige Voraussetzungen knüpfen, zu deren Inhalt nichts bekannt ist und deren Nichteintritt deshalb auch nicht nach § 29 GBO nachzuweisen ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.4.2011, 20 W 146/11, OLG Schleswig FGPrax 2010, 282, und Beschluss vom 10.11.2010, 2 W 144/10; KG, Beschluss vom 24.02.2011, 1 W 472/10; OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Bremen MDR 2011, 288).

  • OLG Stuttgart, 20.03.2012 - 8 W 98/12

    Grundbuchberichtigung: Löschung einer Rückerwerbsvormerkung nach

    Der übrigen neueren obergerichtlichen Rechtsprechung, auf die ebenfalls verwiesen wird, liegen letztlich nicht vergleichbare Sachverhalte zu Grunde (vergleiche OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Hamm NotBZ 2011, 294; OLG Frankfurt Rpfleger 2011, 492; KG Berlin Rpfleger 2011, 365; OLG Düsseldorf NotBZ 2011, 231; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. April 2011, Az. 20 W 146/11 und 20 W 126/11, sowie vom 20. Oktober 2011, Az. 20 W 548/10, jeweils in juris; OLG München, Beschluss vom 18. November 2011, Az. 34 Wx 425/11, in juris; je m.w.N.).
  • OLG Zweibrücken, 03.07.2013 - 3 W 32/13

    Löschung einer Auflassungsvormerkung: Zulässigkeit einer Zwischenverfügung

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann zulässiger Gegenstand einer Zwischenverfügung das Fehlen der erforderlichen Bewilligungserklärungen bzw. der Genehmigung der Bewilligung durch die Erben des Vormerkungsberechtigten sein (vgl. zuletzt Senat, BeckRS 2012, 09964, nachfolgend BGH BeckRS 2012, 21395; ebenso OLG Hamm, DNotZ 2011, 691; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.4.2011, 20 W 146/11; OLG Köln FGPrax 2010, 14).
  • OLG Dresden, 10.11.2011 - 17 W 981/11

    Löschung einer Auflassungsvormerkung nach Tod des Berechtigten

    Mit dem Grundbuchamt und der - soweit ersichtlich - einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung mag davon auszugehen sein, dass die vom Bundesgerichtshof materiell-rechtlich anerkannte Möglichkeit der (Wieder-)"Aufladung" einer Auflassungsvormerkung (grundlegend BGHZ 143, 175; fortgeführt durch BGH WM 2008, 847 ), gleichsam als eher unerfreuliche Kehrseite dieser Rechtsprechung (vgl. Heggen RNotZ 2011, 329), für das Grundbuchverfahren im Falle des Todes des Vormerkungsberechtigten den Unrichtigkeitsnachweis zwecks Löschung der Vormerkung erheblich erschwert, wenn nicht vielfach unmöglich macht (vgl. OLG Köln FGPrax 2010, 14; OLG Schleswig FGPrax 2010, 282 und 2011, 72 ; OLG Bremen FamRZ 2011, 1250 ; OLG Hamm NotBZ 2011, 294; OLG Frankfurt Rpfleger 2011, 492 sowie Beschlüsse vom 13.04.2011 - 20 W 126/11 und 20 W 146/11, jeweils juris [gegen die letztgenannte Entscheidung ist offenbar die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt und das Rechtsbeschwerdeverfahren beim Bundesgerichtshof unter V ZB 112/11 anhängig]; KG Rpfleger 2011, 365; OLG Düsseldorf NotBZ 2011, 231).
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